Reichskonkordat 1933 - Inhalt

Artikel 1

Bekenntnisfreiheit und Freiheit der Religionsausübung.

Artikel 2

Fortbestand der Konkordate mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932).

Artikel 4

freie Korrespondenz zwischen dem heiligen Stuhl und allen deutschen Katholiken.

Artikel 5

Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates wie Staatsbeamte.

Artikel 8

keine Zwangsvollstreckung in das Amtseinkommen der Geistlichen.

Artikel 10

Geistliche Kleidung darf nur von Geistlichen getragen werden. Strafen wie beim Missbrauch militärischer Uniformen.

Artikel 13

Kirchengemeinden und andere Kirchenorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

Artikel 16

Treueeid der Bischöfe: "(...) Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen (...)".

Artikel 18

Staatsleistungen an die Kirche können nur im "freundschaftlichen Einvernehmen" abgeschafft werden.

Artikel 21

Katholischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach.

Artikel 22

Katholische Religionslehrer dürfen nur mit Zustimmung des Bischofs eingestellt werden.

Artikel 23

Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen.

Artikel 27

Garantie der Militärseelsorge.

Artikel 31

Schutz der katholischen Organisationen und Verbände und Ermöglichung des Gottesdienstbesuches.

Artikel 32

Keine Mitgliedschaft von Geistlichen und Ordensleuten in politischen Parteien und keine Tätigkeit für diese.

Schlussprotokoll zu Artikel 13

Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern.

© 2005