Bekenntnisfreiheit und Freiheit der Religionsausübung.
Fortbestand der Konkordate mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932).
freie Korrespondenz zwischen dem heiligen Stuhl und allen deutschen Katholiken.
Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates wie Staatsbeamte.
keine Zwangsvollstreckung in das Amtseinkommen der Geistlichen.
Geistliche Kleidung darf nur von Geistlichen getragen werden. Strafen wie beim Missbrauch militärischer Uniformen.
Kirchengemeinden und andere Kirchenorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Treueeid der Bischöfe: "(...) Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen (...)".
Staatsleistungen an die Kirche können nur im "freundschaftlichen Einvernehmen" abgeschafft werden.
Katholischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach.
Katholische Religionslehrer dürfen nur mit Zustimmung des Bischofs eingestellt werden.
Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen.
Garantie der Militärseelsorge.
Schutz der katholischen Organisationen und Verbände und Ermöglichung des Gottesdienstbesuches.
Keine Mitgliedschaft von Geistlichen und Ordensleuten in politischen Parteien und keine Tätigkeit für diese.
Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern.
© 2005